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Ein Umzug bringt nicht nur organisatorische Herausforderungen mit sich, sondern auch zahlreiche rechtliche und vertragliche Fragen. Von der Angebotserstellung über Haftung und Versicherung bis hin zu möglichen Schadensfällen gibt es einige wichtige Punkte, die Sie kennen sollten.
Ein Umzug wirkt oft einfacher, als er tatsächlich ist. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, haben wir die wichtigsten Hinweise rund um Planung, Angebot, Entsorgung und Haftung verständlich zusammengefasst.
Nachfolgend finden Sie die Haftungsinformationen des Möbelspediteurs in verständlicher Form. Bitte lassen Sie sich zusätzlich immer die vollständigen Haftungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beauftragten Spedition aushändigen.
Der Frachtführer, im Folgenden Möbelspediteur genannt, haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch. Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstehen. Dies gilt auch für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist die Haftung ebenfalls begrenzt.
Muss der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust leisten, wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ersetzt. Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem beschädigten Gutes maßgeblich.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruhen, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Ist ein Schaden eingetreten, der aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich nur darauf berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Werden Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte des Möbelspediteurs erhoben, können sich auch diese auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, haftet dieser ausführende Möbelspediteur für Schäden während der durch ihn ausgeführten Beförderung in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender darauf hin, dass das Umzugsgut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie versichert werden kann.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, sind folgende Punkte zu beachten:
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