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Grundlegendes
und Recht

Ein Umzug bringt nicht nur organisatorische Herausforderungen mit sich, sondern auch zahlreiche rechtliche und vertragliche Fragen. Von der Angebotserstellung über Haftung und Versicherung bis hin zu möglichen Schadensfällen gibt es einige wichtige Punkte, die Sie kennen sollten.

Gut vorbereitet ist halb umgezogen

Ein Umzug wirkt oft einfacher, als er tatsächlich ist. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, haben wir die wichtigsten Hinweise rund um Planung, Angebot, Entsorgung und Haftung verständlich zusammengefasst.

5 wichtige Tipps vor Ihrem Umzug

  1. Holen Sie sich rechtzeitig ein Umzugsangebot ein. Gerade wenn Sie unter Zeitdruck stehen, ist es besonders ärgerlich, wenn bei der gewünschten Spedition kein Termin mehr frei ist. Empfehlenswert ist eine Anfrage etwa 8 bis 10 Wochen im Voraus.
  2. Achten Sie darauf, dass im Angebot klar aufgeführt ist, wie viel Umzugspersonal, welche Fahrzeuge und welches Zubehör für Ihren Umzug eingeplant werden. Legen Sie Wert auf geschultes Fachpersonal.
  3. Lassen Sie Ihr Umzugsgut möglichst genau aufnehmen. Eine fachkundige Bestandsaufnahme schützt vor falschen Einschätzungen beim Volumen, beim Aufwand und bei den Kosten.
  4. Entsorgen Sie Sperrmüll und sonstigen Müll rechtzeitig vor dem Umzug. Jeder Umzug ist an Fristen gebunden, und zurückgelassener Müll kann später zu unnötigem Ärger mit Vermieter oder Hausverwaltung führen.
  5. Nutzen Sie für die Angebotseinholung möglichst genaue Angaben zu Ihrem Umzug. Je besser Umzugsgut, Adressen, Etagen, Laufwege und Besonderheiten beschrieben sind, desto verlässlicher kann ein Angebot erstellt werden.

Nachfolgend finden Sie die Haftungsinformationen des Möbelspediteurs in verständlicher Form. Bitte lassen Sie sich zusätzlich immer die vollständigen Haftungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beauftragten Spedition aushändigen.

Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

Anwendungsbereich

Der Frachtführer, im Folgenden Möbelspediteur genannt, haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch. Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedene Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstehen. Dies gilt auch für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, ist die Haftung ebenfalls begrenzt.

Wertersatz

Muss der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust leisten, wird der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ersetzt. Bei Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem beschädigten Gutes maßgeblich.

Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruhen, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar waren.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender
  4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
  5. ungeeignete Raumverhältnisse an der Lade- oder Entladestelle
  6. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, zum Beispiel Bruch, Rost, Funktionsstörungen oder Auslaufen

Ist ein Schaden eingetreten, der aus einer dieser Gefahren entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich nur darauf berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Möbelspediteur.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche gegen Mitarbeiter oder Beauftragte des Möbelspediteurs erhoben, können sich auch diese auf Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, haftet dieser ausführende Möbelspediteur für Schäden während der durch ihn ausgeführten Beförderung in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender darauf hin, dass das Umzugsgut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie versichert werden kann.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen bei Ablieferung geprüft und auf dem Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll festgehalten werden. Alternativ müssen sie spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden.
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
  • Pauschale Schadensanzeigen reichen nicht aus.
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt werden.
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.